Sat­zung der Interessen­gemeinschaft Fasa­ne­rie aktiv e.V.

Prä­am­bel
Die Fasa­ne­rie im Nor­den Mün­chens hat sich in den letz­ten Jahr­zehn­ten von einer Gärt­ner­sied­lung zu einem attrak­ti­ven Wohn­ge­biet ent­wi­ckelt. Die Bewoh­ner schät­zen den Cha­rak­ter einer Gar­ten­stadt mit nied­ri­ger Bebau­ung und einer Viel­falt an Frei­zeit­mög­lich­kei­ten. Die Ver­bun­den­heit der Bewoh­ner kommt in einem aus­ge­präg­ten Ver­eins­le­ben zum Aus­druck. Mit der Grün­dung einer Interessen­gemeinschaft als ein­ge­tra­ge­nem Ver­ein soll die Behei­ma­tung der hier woh­nen­den Men­schen geför­dert wer­den und die Bewoh­ner zur Mit­ge­stal­tung des sozia­len Lebens und zum Erhalt des Cha­rak­ters der Fasa­ne­rie akti­viert wer­den.

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr
1. Der Ver­ein führt den Namen Interessen­gemeinschaft Fasa­ne­rie aktiv – im Fol­gen­den „Ver­ein“ genannt.
2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Mün­chen und soll im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Mün­chen ein­ge­tra­gen wer­den. Nach der Ein­tra­gung führt der Ver­ein den Namens­zu­satz „e.V.„
3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zwe­cke des Ver­ei­nes sind die För­de­rung der Hei­mat­pfle­ge, des Natur- und Umwelt­schut­zes, ins­be­son­de­re des Lärm­schut­zes sowie der Volks­bil­dung und Kul­tur. Der Ver­ein setzt sich zum Ziel, das Inter­es­se der Bewoh­ner des Stadt­teils Fasa­ne­rie für die in Satz 1 dar­ge­stell­ten Auf­ga­ben zu wecken und das bür­ger­schaft­li­che Enga­ge­ment für die Ver­wirk­li­chung der Auf­ga­ben zu för­dern. Die Hei­mat­pfle­ge umfasst auch die För­de­rung des Zusam­men­halts der Bewoh­ner und die För­de­rung jun­ger Men­schen und der älte­ren Gene­ra­ti­on im Rah­men der Jugend- und Altenhilfe.
1. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:
• För­de­rung des Hei­mat­be­wusst­seins der Bewoh­ner der Fasa­ne­rie durch akti­ve Mit­ge­stal­tung des sozia­len und kul­tu­rel­len Lebens, För­de­rung und Erhal­tung von Tra­di­tio­nen im Zusam­men­wir­ken mit den Ver­ei­nen in der Fasanerie.
  • • Doku­men­ta­ti­on der Geschich­te und Ent­wick­lung der Fasa­ne­rie (Erstel­len einer Orts­chro­nik) sowie Durch­füh­rung von (orts-)geschichtlichen und natur­kund­li­chen Exkur­sio­nen; Erar­bei­tung von hei­mat­kund­li­chen Mate­ria­li­en für Schu­len und Kin­der­ta­ges­stät­ten im Wohngebiet.
  • • För­de­rung des Umwelt- und Natur­schut­zes sowie der Land­schafts­pfle­ge durch För­de­rung von Maß­nah­men zur Erhal­tung und Wei­ter­ent­wick­lung von Grün­flä­chen, ins­be­son­de­re der geschütz­ten Natur­flä­che im Süden der Fasa­ne­rie; Durch­füh­rung von Ein­zel­maß­nah­men in Abstim­mung mit der Stadtverwaltung.
  • • Erar­bei­tung von Vor­schlä­gen zur Ver­bes­se­rung des Lärm­schut­zes der Stra­ßen- und Schienenwege.
  • • Unter­stüt­zung von Bestre­bun­gen zur Ver­bes­se­rung der Sicher­heit im Stra­ßen­ver­kehr, ins­be­son­de­re für Kin­der, Senio­ren und Men­schen mit Behin­de­run­gen; z.B. Benen­nung von Gefah­ren­punk­ten, ver­kehrspäd­ago­gi­sche Schu­lun­gen für Kinder.
  • • Durch­füh­rung von sozia­len und kul­tu­rel­len Bil­dungs­maß­nah­men für alle Alters­grup­pen, ins­be­son­de­re für Fami­li­en und jun­ge Men­schen; Bedarfs­klä­rung, Abstim­mung mit ande­ren Bil­dungs­trä­gern und Trä­gern der Jugendarbeit.
  • • Bereit­stel­len von Ange­bo­ten der Kin­der- und Jugend­hil­fe; Ange­bo­te der Jugend­ar­beit , Jugend­schutz­ak­tio­nen, Spiel- und Frei­zeit­an­ge­bo­te; Bil­dung von Elternkreisen.
  • • Begeg­nungs- und Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te für älte­re Men­schen in Koope­ra­ti­on mit der Nach­barn­hil­fe Ler­chen­au­er See e.V.
  • • Infor­ma­ti­on der Bevöl­ke­rung und Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen zur Umset­zung der Zie­le und Auf­ga­ben des Vereines.
  • • Erör­te­rung und Bün­de­lung gemein­sa­mer Inter­es­sen mit ande­re Orga­ni­sa­tio­nen und benach­bar­ten Gebieten.

2. Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch, wirt­schaft­lich und kon­fes­sio­nell unabhängig.

§ 3 Gemein­nüt­zig­keit
1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.
2. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
3. Der Ver­ein nimmt Spen­den und Zuschüs­se ent­ge­gen.
4. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins.
5. Nie­mand darf durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.
6. Ein Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen des Ver­eins besteht nicht.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen Per­so­nen wer­den, die sich zu den Zie­len und Auf­ga­ben des Ver­eins beken­nen, ins­be­son­de­re sol­che, die in der Fasa­ne­rie wohnen.
2. För­dern­de Mit­glie­der kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen wer­den, wel­che die Zie­le und Auf­ga­ben des Ver­eins för­dern und unterstützen.
3. Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder
3.1. Die Mit­glie­der sind berech­tigt,
• an den Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men,
• gegen­über dem Vor­stand und der Mit­glie­der­ver­samm­lung Anträ­ge in schrift­li­cher Form zu stel­len,
• an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­zu­neh­men und das Stimm­recht auszuüben.
3.2. Die Mit­glie­der erken­nen durch ihren Bei­tritt die Sat­zung des Ver­eins an. Sie ver­pflich­ten sich, das Leben des Ver­eins mit­zu­tra­gen und für die Ver­wirk­li­chung der Zie­le und Auf­ga­ben einzutreten.
3.3. Die Mit­glie­der haben einen Jah­res­be­trag in Geld zu leis­ten, über des­sen Höhe die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt. Die Mit­glie­der ver­pflich­ten sich, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­se­nen Bei­trä­ge jähr­lich im vor­aus ter­min­ge­recht zu leisten.
3.4. Beginn der Mit­glied­schaft
Die Mit­glied­schaft muss schrift­lich bean­tragt wer­den. Über den Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vorstand.
4. Been­di­gung der Mit­glied­schaft
Die Mit­glied­schaft endet durch:
4.1. Aus­tritt, der dem Vor­stand schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten zum Jah­res­en­de zu erklä­ren ist,
4.2. Tod,
4.3. Aus­schluss, der mit sofor­ti­ger Wir­kung und aus wich­ti­gen Grund aus­ge­spro­chen wer­den kann, wenn das Mit­glied
• in gro­ber Wei­se gegen die Sat­zung, den Sat­zungs­zweck oder die Ver­eins­in­ter­es­sen ver­stößt,
• der Bei­trags­pflicht nicht nach­kommt,
Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand. Die Ent­schei­dung ist dem Mit­glied unter Anga­be von Grün­den schrift­lich mit­zu­tei­len. Gegen den Aus­schluss kann das Mit­glied inner­halb eines Monats Beschwer­de ein­le­gen. Über die Beschwer­de ent­schei­det die nächs­te Mitgliederversammlung.
 
§ 5 Orga­ne des Ver­eins
Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.
 
§ 6 Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Obers­tes Organ des Ver­eins ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sie ist für alle Ent­schei­dun­gen zustän­dig, die nicht aus­drück­lich einem ande­ren Gre­mi­um zuge­wie­sen wor­den sind.
2. Ins­be­son­de­re obliegt der Mit­glie­der­ver­samm­lung:
2.1. die Neu­wahl der Vor­stands­mit­glie­der aus dem Krei­se der Mit­glie­der,
2.2. die Ent­las­tung des V
orstands,
2.3. die Ent­ge­gen­nah­me der jähr­li­chen Berich­te des Vor­stan­des und der Kas­sen­prü­fer,
2.4. die Wahl von zwei Kas­sen­prü­fern,
2.5. die Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung,
2.6. die Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge,
2.7. die Beschluss­fas­sung über Anträ­ge, ins­be­son­de­re sol­che zur Ände­rung der Sat­zung.
3. Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­mal jähr­lich im ers­ten Halb­jahr ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt min­des­tens drei Wochen vor­her schrift­lich durch den Vor­stand an die zuletzt vom Mit­glied bekannt­ge­ge­be­ne Anschrift unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung und Bei­fü­gung des Haus­halts­pla­nes.
4. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen:
4.1. wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert,
4.2. wenn es von min­des­tens 20% der Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be der Grün­de ver­langt wird, Die Ein­la­dung zur außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt min­des­tens drei Wochen, im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins vier Wochen vor­her schrift­lich durch den Vor­stand unter Bekannt­ga­be der Tagesordnung.
5. Anträ­ge der Mit­glie­der für die Tages­ord­nung müs­sen spä­tes­tens sechs Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vor­stand schrift­lich vor­lie­gen.
6. Der/die Vor­sit­zen­de, im Ver­hin­de­rungs­fal­le eine/r sei­ner Stellvertreter/innen lei­ten die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
7. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist inner­halb von zwei Mona­ten ein Pro­to­koll zu erstel­len und von der/dem Vor­sit­zen­den oder eine/r sei­ner Stellvertreter/innen sowie dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen. Im Pro­to­koll sind ins­be­son­de­re fest­zu­hal­ten:
7.1. der Ver­lauf der Ver­samm­lung,
7.2. die Zahl der stimm­be­rech­tig­ten Teil­neh­mer,
7.3. der genaue Wort­laut der Beschlüs­se,
7.4. bei Wah­len die Form der Wahl und ihre Annah­me,
7.5. sowie die Abstimmungsergebnisse.
 
§ 7 Stimm­recht / Beschluss­fä­hig­keit auf der Mitgliederversammlung
1. Stimm­be­rech­tigt sind die ordent­li­chen Mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat mit Voll­endung des 16. Lebens­jah­res eine Stim­me. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich aus­ge­übt wer­den, eine Über­tra­gung ist nicht mög­lich.
2. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 10 Mit­glie­der anwe­send sind.
3. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Stimm­ent­hal­tun­gen und ungül­ti­ge Stim­men zäh­len nicht. Stim­men­gleich­heit gilt als Ableh­nung.
4. Die Wahl des Vor­stan­des ist schrift­lich durch­zu­füh­ren. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann jedoch auch eine ande­re Ver­fah­rens­wei­se fest­le­gen
5. Alle ande­ren Abstim­mun­gen sind dann schrift­lich und geheim durch­zu­füh­ren, wenn dies von der Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der ver­langt wird.
6. Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine Zwei­drit­tel-Mehr­heit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten erfor­der­lich. Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den allen Ver­eins­mit­glie­dern schrift­lich mit­ge­teilt.
7. Beschlüs­se zur Auf­lö­sung des Ver­eins bedür­fen einer Drei­vier­tel-Mehr­heit aller Mitglieder.
 
§ 8 Vor­stand
1. Der Vor­stand besteht aus:
1.1. Vorsitzende/r
1.2. erste/r stellvertretende/r Vorsitzende/r
1.3. Schatzmeister/in ist gleich­zei­tig zweite/r Stellvertreter/in des/der Vor­sit­zen­den
1.4. Schriftführer/in
1.5. min­des­tens ein/e Beisitzer/in
2. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der/die Vor­sit­zen­de, der/die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten gemein­sam den Ver­ein gericht­lich und außergerichtlich.
3. Der Vor­stand
3.1. lei­tet ver­ant­wort­lich die Ver­eins­ar­beit;
3.2. ist beschluss­fä­hig, wenn er ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen und min­des­tens die Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send ist; bei feh­len­der Beschluss­fä­hig­keit kann unver­züg­lich erneut eine Vor­stands­sit­zung ein­be­ru­fen wer­den, die dann – sofern in der Ein­la­dung dar­auf hin­ge­wie­sen wur­de – in jedem Fal­le beschluss­fä­hig ist;
3.3. beschließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­der; Stimm­ent­hal­tun­gen zäh­len nicht; bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den;
3.4. hat über die Vor­stand­sit­zun­gen ein Pro­to­koll zu fertigen.
4. Wah­len / Amts­zeit
4.1. Der Vor­stand wird in sei­ner Gesamt­heit von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Die ein­zel­nen Posi­tio­nen und Auf­ga­ben wer­den vom Vor­stand fest­ge­legt,
4.2. Die Amts­zeit erlischt erst, wenn ein neu­es Vor­stands­mit­glied gewählt ist, es sei denn, eine Amts­nie­der­le­gung erfolgt aus wich­ti­gem Grund.
4.3. Die Wie­der­wahl von Vor­stands­mit­glie­dern ist zuläs­sig.
4.4. Eine gül­ti­ge Wahl bedarf der Annah­me durch das gewähl­te Vor­stands­mit­glied. Bei Abwe­sen­heit kann die Annah­me auch schrift­lich oder durch tele­fo­ni­sche Zustim­mung erklärt wer­den.
4.5. Eine Nach­wahl ist auf jeder Mit­glie­der­ver­samm­lung zulässig.
5. Der Vor­stand kann beson­de­re Auf­ga­ben an ein­zel­ne Mit­glie­der über­tra­gen oder Ausschüsse/ Aktiv­krei­se für deren Bear­bei­tung ein­set­zen. Der Vor­stand übt sei­ne Tätig­kei­ten ehren­amt­lich aus. Kos­ten, die durch die Vor­stands­tä­tig­keit ent­ste­hen, wer­den gegen Nach­weis erstattet.
6. Für die Erle­di­gung der lau­fen­den Geschäf­te kann ein geschäfts­füh­ren­der Vor­stand gebil­det wer­den. Die Auf­ga­ben und Befug­nis­se sind in der Geschäfts­ord­nung zu regeln.
§ 9 Bei­rat und Aktiv­krei­se
1. Der Vor­stand kann Ver­tre­ter der ört­li­chen Ver­ei­ne und Orga­ni­sa­tio­nen zu Bei­rä­ten beru­fen. Der Bei­rat kann durch den Vor­stand erwei­tert wer­den, ins­be­son­de­re mit Ver­tre­tern der Kin­der­ta­ges­stät­ten und Schu­len (Lei­tung und Eltern­bei­rä­te). Der Vor­stand kann fer­ner auch ein­zel­ne Per­so­nen in den Bei­rat berufen.
2. Dane­ben kön­nen Aktiv­krei­se (Aus­schüs­se) ein­ge­rich­tet wer­den, die sich mit der Umset­zung der in § 2 genann­ten Auf­ga­ben befas­sen. In die Aktiv­krei­se kön­nen auch Per­so­nen auf­ge­nom­men wer­den, die nicht Ver­eins­mit­glie­der sind. Die Spre­cher der Aktiv­krei­se kön­nen zu den Sit­zun­gen des Vor­stan­des ein­ge­la­den werden.
 
§ 10 Auf­lö­sung des Ver­eins
1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur auf einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den.
2. Beschlüs­se zur Auf­lö­sung des Ver­eins bedür­fen einer Drei­vier­tel-Mehr­heit aller Mit­glie­der. Eine schrift­li­che Stimm­ab­ga­be ist dabei zuläs­sig.
3. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall der bis­he­ri­gen Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen der Nach­barn­hil­fe Ler­chen­au­er See e.V. zu, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.
4. Als Liqui­da­to­ren wer­den die im Amt befind­li­chen ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­der bestimmt, soweit die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt.
§ 11 Inkraft­tre­ten, Sonstiges
1. Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de in der Grün­dungs­ver­samm­lung am 25. Novem­ber 2009 errich­tet.
2. Soweit auf­grund behörd­li­cher Maß­nah­men, z.B. auf Anfor­de­rung des Finanz­am­tes, Sat­zungs­än­de­run­gen sich als erfor­der­lich erwei­sen, kön­nen die­se vom Vor­stand beschlos­sen wer­den. Die geän­der­te Sat­zung ist dann der nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­zu­le­gen, die über die Bestät
igung oder auch über eine erneu­te Ände­rung zu befin­den hat.

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